Dienstleistungsfreiheit

Handwerk in der EU:
Für Handwerker ist die Dienstleistungsfreiheit besonders wichtig, wonach von einem Betrieb mit Sitz in der Europäischen Union Dienstleistungen in allen EU-Staaten ausgeführt werden können. Dabei sind jedoch auch weiterhin nationalstaatliche Regelungen zu beachten, wie z.B. Meldepflichten bei Steuerbehörden und Sozialversicherungsträgern.

Übergangsregelungen
Solange Deutschland die Arbeitnehmerfreizügigkeit einschränkt, was bis mindestens 2009 der Fall sein wird, kann die Bundesrepublik auch die Dienstleistungsfreiheit bei der Entsendung von Arbeitnehmern für folgende Bereiche einschränken:

  • Bau- und Baunebengewerbe
  • Reinigungsgewerbe
  • Innendekorateurgewerbe

Diese Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit werden im Rhythmus des "2+3+2-Modells" überprüft und ggf. verlängert. Bis mindestens 2009 werden in den genannten Berufszweigen grenzüberschreitende Dienstleistungen nur im bisherigen Ausmaß zugelassen. Welche Gewerke von der Übergangsregelung konkret betroffen sind, können Sie dem Merkblatt 2a entnehmen:

Doch diese Übergangsregelung beschränkt sich auf unselbständige Arbeitnehmer. Selbständige und auch leitende Angestellte aus den Beitrittsländern können bereits seit dem 01.05.2004 ihre Leistungen in Deutschland anbieten.

 
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